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Fassung § 900 ZPO a.F. bis 01.01.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO+31.12.2012&a=900
Text § 900 ZPO a.F. in der Fassung vom 01.01.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898)
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§ 882e ZPO Löschung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882e
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. (2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach
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§ 882d ZPO Vollziehung der Eintragungsanordnung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882d
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1
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§ 882h ZPO Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882h
(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die
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ZDB-Katalog - Detailnachweis: Neues trierisches Jahrbuch...
https://zdb-katalog.de/list.xhtml?t=iss%3D%220077-7765%22&key=cql
ZDB Zeitschriftendatenbank
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§ 39 EGZPO Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGZPO&a=39
Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) gelten folgende Übergangsvorschriften 1. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1. Januar 2013 beim Gerichtsvollzieher
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ZDB-Katalog - Detailnachweis: Neues trierisches Jahrbuch...
https://zdb-katalog.de/list.xhtml?t=217909-x&key=zdb
ZDB Zeitschriftendatenbank
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DIP21 Extrakt
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/138/13878.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 882f ZPO Einsicht in das Schuldnerverzeichnis Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882f
(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit
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§ 882c ZPO Eintragungsanordnung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882c
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; 2. eine Vollstreckung nach