27 Ergebnisse für: 505e
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§ 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/492.html
(1) 1 Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschlieÃen. 2 Der Schriftform ist genügt, wenn...
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§ 491 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__491.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Liste der Museen im Landkreis Aurich - statistics
http://vs.aka-online.de/cgi-bin/wppagehiststat.pl?page=Liste+der+Museen+im+Landkreis+Aurich&lang=de.wikipedia
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 489 BGB Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/489.html
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, 1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die...
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§ 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/488.html
(1) 1 Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu...
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§§ 488, 491 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=488,491
§§ 488, 491 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 498 BGB Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=498
(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn 1. der Darlehensnehmer a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden
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§ 359 BGB Einwendungen bei verbundenen Verträgen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=359
(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen
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§ 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=495
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen, 1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen
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§ 358 BGB Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=358
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den