193 Ergebnisse für: 241a
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§ 242 HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__242.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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umwelt-online-Demo: Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz (1)
http://www.umwelt-online.de/recht/arbeitss/uvv/z04i.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=242
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Fassung § 242 HGB a.F. bis 29.05.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=hgb+28.5.2009&a=242
Text § 242 HGB a.F. in der Fassung vom 29.05.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102)
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§ 242 StGB Diebstahl Strafgesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85585.htm
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
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§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=241
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht
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§ 241 StGB Bedrohung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=241
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem
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§ 238 HGB Buchführungspflicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/HGB/238.html
(1) 1 Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen...
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§ 239c StGB Führungsaufsicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/239c.html
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).