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Rotes Kreuz Niederösterreich: Landesführungsstab
https://web.archive.org/web/20120825140334/http://www.roteskreuz.at/noe/organisieren/organisation/kommanden/landesfuehrungsstab/
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1a LMvitV Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LMvitV&a=1a
(1) Die nachstehenden Lebensmittelzusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen Natrium-L-ascorbat (E 301), Kalium-L-ascorbat und Calcium-L-ascorbat (E 302); 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304);
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§ 9b ZZulV Weitergeltung der Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZZulV&a=9b
Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter
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Messe Tulln - Austrian Boat Show - BOOT TULLN
http://www.messe-tulln.at/messe_kalender/austrian_boat_show_boot_tulln/
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 LMvitV Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LMvitV&a=2
Vitaminisierte Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden.
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§ 1b LMvitV Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LMvitV&a=1b
(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen 1. Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat für a) Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm, b) (weggefallen) c) Lebensmittel,
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§ 2a LMvitV Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LMvitV&a=2a
(1) (weggefallen) (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
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§ 7 LMKV Mindesthaltbarkeitsdatum Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=lmkv&a=7
(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. (2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den
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