320 Ergebnisse für: 100b
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§§ 100a bis 101b StPO Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=100a-101b
§§ 100a bis 101b StPO Strafprozeßordnung
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§ 100e StPO Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stpo&a=100e
(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der
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§ 100e StPO Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=100e
(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der
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Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 18. Juli 1881 – Wikisource
http://de.wikisource.org/wiki/Gesetz,_betreffend_die_Ab%C3%A4nderung_der_Gewerbeordnung._Vom_18._Juli_1881
Keine Beschreibung vorhanden.
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ÜbwRÄndG Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+effektiveren+und+praxistauglicheren+Ausgestaltung+des+Strafverfahrens&f=1
ÜbwRÄndG Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
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Category:Antonov An-148 – Wikimedia Commons
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Antonov_An-148?uselang=de
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Artikel 3 ÜbwRÄndG Änderung der Strafprozessordnung Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren
https://www.buzer.de/s1.htm?g=%C3%9CbwR%C3%84ndG&a=3
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die
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§ 100d StPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100d.html
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§ 101b StPO Statistische Erfassung; Berichtspflichten Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stpo&a=101b
(1) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den
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§ 100d StPO Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stpo&a=100d
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme