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Zuwiderhandlung724 Ergebnisse für: zuwiderhandlungen
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§ 40 FeV Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fev+13.10.2017&a=40
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
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Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1 ) Bußgeldkatalog (BKat) Bußgeldkatalog-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BKatV&a=Anlage
Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG a)
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§§ 27 bis 27d ChemG Chemikaliengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ChemG&a=27-27d
§§ 27 bis 27d ChemG Chemikaliengesetz
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Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1 ) Bußgeldkatalog (BKat) Bußgeldkatalog-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bkatv&a=Anlage
Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG a)
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Bußgeldkatalog 2019: Aktueller Bußgeldrechner | ADAC
https://www.adac.de/infotestrat/ratgeber-verkehr/bussgeld-und-punkte/default.aspx
Sie wurden geblitzt oder sind zu dicht aufgefahren? Berechnen Sie mit dem Online-Bußgeldrechner des ADAC, mit welcher Strafe Sie rechnen müssen.
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Anlage 12 FeV (zu § 34 ) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=Anlage+12
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben 1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142) Fahrlässige Tötung (§
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§ 130 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=owig_1968+01.07.2017&a=130
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die
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§ 130 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=130
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die
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VereinsG - Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/BJNR005930964.html#BJNR005930964BJNG000300326
Keine Beschreibung vorhanden.
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WiStrG 1954 - Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
https://www.gesetze-im-internet.de/wistrg_1954/BJNR001750954.html
Keine Beschreibung vorhanden.