121 Ergebnisse für: wstg
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§§ 15 bis 48 WStG Wehrstrafgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WStG&a=15-48
§§ 15 bis 48 WStG Wehrstrafgesetz
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§ 27 WStG Meuterei Wehrstrafgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wstg&a=27
(1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24) oder einen tätlichen Angriff (§ 25) begehen, so wird jeder, der sich an der
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§ 22 WStG Verbindlichkeit des Befehls; Irrtum Wehrstrafgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WStG&a=22
(1) In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das
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§ 36 WStG Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad Wehrstrafgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/2381/a33697.htm
(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber 1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder 2. im Dienst dessen
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§ 2 WStG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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WStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 24 WStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/__24.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 22 WStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/__22.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 23 WStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/__23.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 5 WStG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/__5.html
Keine Beschreibung vorhanden.