89 Ergebnisse für: künstlersozialversicherungsgesetz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=23-33

    §§ 23 bis 33 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=23

    Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemessungsgrundlage (§ 25).

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=28

    Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=2

    Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=25

    (1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=27

    (1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=29

    Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=24

    (1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt 1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), 2. Theater (ausgenommen Filmtheater),

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    //www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+1311&a=2

    Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden die

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+1311&a=2

    Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden die



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