11 Ergebnisse für: eherändg
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EheRÄndG Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Einf%C3%BChrung+des+Rechts+auf+Eheschlie%C3%9Fung+f%C3%BCr+Personen+gleichen+Geschlecht
EheRÄndG Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
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EheRÄndG Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Einf%C3%BChrung+des+Rechts+auf+Eheschlie%C3%9Fung+f%C3%BCr+Personen+gleichen+Geschlechts&f=1
EheRÄndG Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
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EheRÄndG Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetzes+zur+Einf%C3%BChrung+des+Rechts+auf+Eheschlie%C3%9Fung+f%C3%BCr+Personen+gleichen+Geschlec
EheRÄndG Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
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EheRÄndG Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
https://www.buzer.de/gesetz/12739/index.htm
EheRÄndG Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
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EheRÄndG Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetzes+zur+Einf%C3%BChrung+des+Rechts+auf+Eheschlie%C3%9Fung+f%C3%BCr+Personen+gleichen+Geschlechts&f=1
EheRÄndG Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
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Artikel 3 EheRÄndG Inkrafttreten Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2017%2BI%2B2787&a=3
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) Für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der
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Artikel 2 EheRÄndG Änderungen weiterer Gesetze Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EheR%C3%84ndG&a=2
(1) Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 5
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§ 1353 BGB Eheliche Lebensgemeinschaft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1353
(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht
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§ 11 PStG Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=11
(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt. (2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen
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§ 17 PStG Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=17
Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das