137 Ergebnisse für: beurkundungsgesetz
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§§ 9, 13 BeurkG Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=9,13
§§ 9, 13 BeurkG Beurkundungsgesetz
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§§ 39, 40 BeurkG Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=39,40
§§ 39, 40 BeurkG Beurkundungsgesetz
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§ 3 BeurkG Verbot der Mitwirkung als Notar Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=3
(1) Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um 1. eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar nur mitberechtigt oder mitverpflichtet ist, 2. Angelegenheiten seines Ehegatten, früheren Ehegatten oder seines Verlobten,
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§ 17 BeurkG Grundsatz Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=17
(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei
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Beurkundungsgesetz (BeurkG) | Bundesnotarkammer
http://www.bnotk.de/Notar/Berufsrecht/BeurkG/index.php
Die Bundesnotarkammer ist die Dachorganisation des deutschen Notariats. Sie wirkt an der Fortentwicklung des notariellen Berufsrechts und der Aus- und Fortbildung der Notarinnen und Notare mit.
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BeurkG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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BeurkG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/index.html#BJNR015130969BJNE002301307
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 4 BeurkG Ablehnung der Beurkundung Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=4
Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
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§ 22 BeurkG Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=22
(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle
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§ 47 BeurkG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__47.html
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