41 Ergebnisse für: bbhv
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Beihilfe im Bund: Alles zur Bundesbeihilfeverordnung! | beihilferatgeber.de
https://www.beihilferatgeber.de/beihilfe-heilfuersorge/bundesbeihilfeverordnung
Der Bund gewährt seinen Beamten Beihilfe. Das Wichtigste zur Beihilfeverordnung und dem Beihilferecht des Bundes (BBhV) erfahren Sie hier.
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Anlage 11 BBhV (zu § 25 Absatz 1 und 4 ) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur
http://www.buzer.de/gesetz/8634/a159995.htm?m=Blindenf%C3%BChrhund#hit
Abschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind
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BBhV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Beihilfevorschriften in Bund und Ländern
http://www.die-beihilfe.de/vorschriften-zur-beihilfe-in-bund-und-laendern
Die Internetplattform für den öffentlichen Dienst.
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§ 9 GOZ Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen Gebührenordnung für Zahnärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GOZ&a=9
(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese
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§ 2 GOÄ Abweichende Vereinbarung Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=2
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs.
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§ 22 BMG Bestimmung der Hauptwohnung Bundesmeldegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BMG&a=22
(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. (2)
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§ 2 GOZ Abweichende Vereinbarung Gebührenordnung für Zahnärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=goz&a=2
(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
http://wayback.archive.org/web/20100412000847/http://vwvbund.juris.de/bsvwvbund_14022009_D6213100119.htm
Keine Beschreibung vorhanden.