8 Ergebnisse für: arbzv
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Offshore-ArbZV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/offshore-arbzv/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 3 ArbZG Arbeitszeit der Arbeitnehmer Arbeitszeitgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbZG&a=3
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden
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§ 146 SeeArbG Strafvorschriften Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeArbG&a=146
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung 1. gemeinschaftlich mit anderen Besatzungsmitgliedern begeht oder 2. begeht und
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§ 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen Arbeitsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbSchG&a=5
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art
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§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeArbG&a=3
(1) Seeleute im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die an Bord des Schiffes tätig sind, unabhängig davon, ob sie vom Reeder oder einer anderen Person beschäftigt werden oder als Selbständige tätig sind, einschließlich
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§ 5 ArbZG Ruhezeit Arbeitszeitgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbZG&a=5
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung,
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Artikel 3 SeeArbGEG Änderungen sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften Gesetz zur Umsetzung des
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+868&a=3
(1) In § 101 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird vor dem
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Artikel 3 SeeArbGEG Änderungen sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften Gesetz zur Umsetzung des
//www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+868&a=3
(1) In § 101 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird vor dem