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Anrechnungspflichtigen6 Ergebnisse für: anrechnungspflichtige
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§ 4 SolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=4
(1) Ein Institut hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen, andere Marktrisikopositionen und, wenn es Handelsbuchinstitut ist, Handelsbuch-Risikopositionen zu
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SolvV - Einzelnorm
http://wayback.archive.org/web/20130403073230/http://www.gesetze-im-internet.de/solvv/__4.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 71 SolvV IRBA-Positionen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=71
(1) Zu den IRBA-Positionen gehören Adressenausfallrisikopositionen nach § 9, Aufrechnungspositionen nach § 12 und Veritätsrisikopositionen nach Absatz 2, wenn die IRBA-Zulassung festlegt, dass für Positionen dieser Art der IRBA zu
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§ 298 SolvV Handelsbuch-Risikopositionen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=298
(1) Handelsbuch-Risikopositionen sind Nettopositionen aus 1. zinsbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (Zinsnettopositionen) und 2. aktienkursbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes
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§ 294 SolvV Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=294
(1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung
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§ 294 SolvV Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition Solvabilitätsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/7511/a147750.htm
(1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung