62 Ergebnisse für: abschaltbaren
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AbLaV Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ablav&f=1
AbLaV Verordnung zu abschaltbaren Lasten
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AbLaV Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&f=1
AbLaV Verordnung zu abschaltbaren Lasten
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Artikel 1 LastAbschVÄndV Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten Verordnung zur Änderung der
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2356&a=1
In § 19 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die durch Artikel 316 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort „Januar" durch das Wort
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§ 5 AbLaV Technische Anforderungen an abschaltbare Lasten Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&a=5
(1) Ungeachtet weiterer Anforderungen aus dieser Verordnung können Anbieter nur dann ein Vorverfahren nach § 9 durchlaufen und an Ausschreibungsverfahren nach § 8 teilnehmen, wenn 1. die angebotene Abschaltleistung von sofort abschaltbaren
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Artikel 1 LastAbschVÄndV Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten Verordnung zur Änderung der
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2356&a=1
In § 19 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die durch Artikel 316 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort „Januar" durch das Wort
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§ 8 AbLaV Ausschreibungsverfahren und Gesamtabschaltleistungen Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&a=8
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schreiben gemeinsam einmal wöchentlich für einen Ausschreibungszeitraum jeweils von Montag Uhr bis Sonntag 24 Uhr eine Gesamtabschaltleistung von 750 Megawatt an sofort abschaltbaren Lasten sowie
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§ 4 AbLaV Vergütung abschaltbarer Lasten Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&a=4
(1) Anbieter, die sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, erhalten eine Vergütung. (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich
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§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&a=19
(1) Bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung können die Betreiber von Übertragungsnetzen abweichend von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu
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§ 9 AbLaV Vorverfahren Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&a=9
(1) Zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind nur diejenigen Anbieter berechtigt, die in einem Vorverfahren eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 abgeschlossen haben. (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schließen
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§ 18 AbLaV Kostenregelung Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ablav&a=18
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den