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Zession44 Ergebnisse für: Zessionar
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BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ+105,+365
Informationen zu BGHZ 105, 365: Volltextveröffentlichungen, Papierfundstellen, Wird zitiert von ...
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jura-basic (t 8 9, Einziehung im eigenen Namen) - Grundwissen
http://jurabasic.de/aufruf.php?file=1&art=6&find=t_819%20%3E%3EEinziehung%20im%20eigenen%20Namen
Keine Beschreibung vorhanden.
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Rückversicherung • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/rueckversicherung.html
Lexikon Online ᐅRückversicherung: 1. Begriff: Versicherung eines Erstversicherers oder eines anderen Rückversicherers. Die frühere Legaldefinition in § 779 HGB wurde durch die VVG-Reform aufgehoben. Der Versicherungsnehmer in der Rückversicherung wird…
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§ 498 BGB Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=498
(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn 1. der Darlehensnehmer a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden
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SAARBRÜCKER BIBLIOTHEK
http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=155
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BGH, Urteil vom 24. 2. 2003 – II ZR 385/99
http://lexetius.com/2003,529
Volltext von BGH, Urteil vom 24. 2. 2003 – II ZR 385/99
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BGH, 21.10.2014 - VI ZR 507/13 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI+ZR+507/13
Informationen zu VI ZR 507/13: Volltextveröffentlichungen, Kurzfassungen/Presse, Besprechungen u.ä.
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§ 43 VVG Begriffsbestimmung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/VVG/43.html
(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schlieÃen...
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§ 150 HGB - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/hgb/150.html
(1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist,...
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§ 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=495
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen, 1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen