16 Ergebnisse für: Abladers
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§ 515 HGB Inhalt des Konnossements Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=515
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten 1. Ort und Tag der Ausstellung, 2. Name und Anschrift des Abladers, 3. Name des Schiffes, 4. Name und Anschrift des Verfrachters, 5. Abladungshafen und Bestimmungsort, 6. Name und Anschrift des
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BGH, 20.05.1952 - I ZR 140/51 - Verbot der Deckladung als ein althergebrachter Bestandteil des Seerechts fast aller Nationen; Form der Zustimmung des Abladers zur Decksverladung seiner Güter ; Freizeichnung des Frachtführers den Ladungsinteressenten gegenüber von der Verantwortlichkeit, die aus der Übernahme einer Deckladung überhaupt entsteht; Erforderlichkeit der Aufnahme eines Deckladungsvorbehaltes in die Konnosementsbedingungen ; Ersetzung der Zustimmung des Abladers zur Deckverladung durch einen im Abladehafen bestehenden Handelsbrauch; Haftung des Verfrachters gegenüber den Ladungsbeteiligten für den Verlust oder die Beschädigung von Gütern
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1952-05-20/i-zr-140_51/
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 515 HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__515.html
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§ 513 HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__513.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 514 HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__514.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 486 HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__486.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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BGH, 20.05.1952 - I ZR 140/51 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ+6,+127
Informationen zu BGHZ 6, 127: Volltextveröffentlichungen, Papierfundstellen, Wird zitiert von ...
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§ 488 HGB - Einzelnorm
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__488.html
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§ 514 HGB Bord- und Übernahmekonnossement Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=hgb&a=514
(1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem
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§§ 412, 486, 531 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=412,486,531
§§ 412, 486, 531 HGB Handelsgesetzbuch