37 Ergebnisse für: 239c
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§ 239c StGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__239c.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 239c StGB Führungsaufsicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/239c.html
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
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Strecke 2860: Eisenbahn-Tunnel und Tunnelportale, Informationen von Lothar Brill
http://www.eisenbahn-tunnelportale.de/lb/inhalt/tunnelportale/2860.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 232 bis 241a StGB Strafgesetzbuch
http://www.buzer.de/s1.htm?a=232-241a&g=StGB
§§ 232 bis 241a StGB Strafgesetzbuch
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Liste, Karte, Datenbank / Landesdenkmalamt Berlin
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/cgi-bin/hidaweb/getdoc.pl?DOK_TPL=lda_doc.tpl&KEY=obj%2009065726
Sie finden Informationen des Landesdenkmalamtes Berlin zur Berliner Denkmaldatenbank.
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Liste, Karte, Datenbank / Landesdenkmalamt Berlin
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/denkmal/liste_karte_datenbank/de/denkmaldatenbank/daobj.php?obj_dok_nr=09065726
Sie finden Informationen des Landesdenkmalamtes Berlin zur Berliner Denkmaldatenbank.
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Startseite Professur für Medienpädagogik — Professur für Medienpädagogik — TU Dresden
http://tu-dresden.de/die_tu_dresden/fakultaeten/erzw/erzwiae/mp
Medienpädagogik befasst sich mit den Fragen, welche Einflüsse Medien auf Erziehungs-, Sozialisations- und Bildungsprozesse von Subjekten sowie auf die Kommunikationskultur einer Gesellschaft …
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§ 239b StGB Geiselnahme - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/239b.html
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren...
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§ 239a StGB Erpresserischer Menschenraub - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/239a.html
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des...
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§ 240 StGB Nötigung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=240
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist